Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma „C4O“–CLINIC 4 OLDIES & LEASING GESELLSCHAFT M.B.H. (folgend „C4O“)
für die Vermietung von Oldtimerfahrzeugen
Vorausgeschickt wird, dass historische Fahrzeuge bzw. Oldtimerfahrzeuge selbst bei bester laufender Wartung auf Grund ihres teilweise sehr hohen Alters, Materialermüdung, Vibrationsschäden etc. sehr anfällig für plötzlich auftretende Pannen oder Gebrechen sind.
1. Die Anmietung der Fahrzeuge erfolgt tageweise. Die Anmietung eines Fahrzeuges ist nur mit Chauffeur möglich und gilt dies für den Zeitraum von 8 Stunden, und zwar von 9.00 Uhr (Ankunft am Zustellort) bis 17.00 Uhr (Abfahrt vom Zustellort). Eine Anfahrts- und Rückfahrtszeit ist im Ausmaß von je einer Stunde von und zum Stützpunkt in Kirchberg am Wechsel im Preis einkalkuliert. Eine über den Zeitraum von 17.00 Uhr hinausgehende Nutzung des Fahrzeuges ist mit der Firma „C4O“ im Vorhinein schriftlich festzulegen. Der Mieter hat mit dem Chauffeur das Honorar für über die 17.00 Uhr hinausgehende Zeit seiner Chauffeurtätigkeit im Vorhinein zu vereinbaren und diesem sofort zu entrichten. Sinngemäß gilt dies auch für Zeiten vor 09.00 Uhr.
2. Die Kosten für eine angemessene Verpflegung inklusive Getränke für den Chauffeur gehen zulasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, dem Chauffeur die erforderlichen Ruhepausen einzuräumen.
3. Die Oldtimer sind nur für den reinen Personentransport geeignet und nur dafür zu verwenden. Mangels entsprechender konstruktiver Gegebenheiten der Fahrzeuge ist die Mitnahme von Gepäckstücken, welcher Art immer, nicht möglich. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass hiefür von ihm separat Vorsorge zu treffen ist. Die Mitnahme von Gepäckstücken im Innenraum ist untersagt.
4. Vor Abschluss des Mietvertrages ist vom Mieter schriftlich festzulegen:
- 4.1. Zweck der Anmietung
- 4.2. Gewünschtes Fahrzeug und mögliche Ersatzfahrzeuge (siehe Punkt 10.)
- 4.3. Genaue Adressangabe für die Zustellung
- 4.4. Datum, Uhrzeit Ankunft, Uhrzeit Abfahrt
5. Bei Anmietung des Fahrzeuges über einen längeren Zeitraum als für einen Tag ist für die Vollgaragierung des Fahrzeuges über Nacht Sorge zu tragen, die darauf entfallenen Kosten gehen zulasten des Mieters. Die gesicherte Vollgaragierung des Fahrzeuges ist vom Mieter vor Mietbeginn schriftlich unter Bekannt¬gabe des Ortes der Garagierung sowie die hiefür zuständige Ansprechperson und Telefon- oder Telefax-Nummer bekanntzugeben. Die Kosten für den Chauffeur sind gem. Pkt. 1. zu regeln.
6. Treibstoffe, sowie während der Mietdauer benötigte Öle, Schmiermittel, Frostschutzmittel etc. gehen zulasten des Mieters, ebenso wie zu entrichtende Mautkosten, Straßenbe-nützungsgebühren, Autobahnvignetten und dergleichen.
7. Blumenschmuck: Die Kosten für gewünschten Blumenschmuck sind zur Gänze vom Mieter zu tragen, ebenso die Kosten für die Montage des Blumenschmucks. Blumen-schmuck ist ausschließlich in dafür geeigneten Behältnissen mit Magnethalterung und Kratzschutz zulässig, der Mieter ist hiefür verantwortlich, dass durch die Anbringung und Demontage wie auch durch die Behältnisse des Blumenschmucks selbst keinerlei wie immer gearteten Schäden am Fahrzeug entstehen, wofür der Mieter die volle Haftung zu übernehmen hat. Sofern die Zustellung des Wagens bereits mit montiertem Blumen-schmuck erfolgen soll, ist seitens des Mieters Sorge dafür zu tragen, dass der Blumenschmuck rechtzeitig vorher geliefert und montiert wird. Der Mieter hat bekanntzugeben, wenn das (die) beigestellte(n) Behältnis(se) mit Magnethalterung nicht für Geschwindigkeiten bis 80 km/h geeignet oder zugelassen sind.
8. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf Geltendmachung von Schäden aus welchem Titel immer, seien diese direkt oder indirekt, insbesondere auf Schadenersatzansprüche jeglicher Art, wenn auf Grund eines Fahrzeuggebrechens und/oder eines Ausfalls des beigestellten Lenkers, das Fahrzeug nicht über die gesamte vorgesehene Mietdauer zur Verfügung stehen kann. In einem derartigen Fall wird der Mietpreis nur im aliquoten Ausmaß bezogen auf die tatsächlich zur Verfügung gestandene Dauer des Fahrzeuges verrechnet.
9. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf Geltendmachung von Ansprüchen aus welchem Titel immer seien diese direkt oder indirekt, wenn das für die Anmietung vorgesehene Fahrzeug oder der für dessen Inbetriebnahme vorgesehene Chauffeur der „C4O“ vor Beginn des Mietzeitraumes durch Fahrzeuggebrechen und/oder Ausfalls des Chauffeurs aus welchem Titel immer bzw. durch höhere Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann. In diesem Falle wird auch kein Mietentgelt verrechnet und gilt der Mietvertrag rückwirkend als aufgelöst.
10. Die „C4O“ behält sich ausdrücklich vor, im Falle eines Fahrzeuggebrechens ein Ersatzfahrzeug nach ihrer Wahl beizustellen, in welchem Falle der Mieter hiefür die vollen vereinbarten Mietkosten zu entrichten hat.
11. Die Mietentgelte verstehen sich ausdrücklich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und sind im Vorhinein zu erlegen.
12. Der Mieter verzichtet auf Anfechtung dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen aus welchem Titel immer, insbesondere wegen Verkürzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes und auch darauf, entsprechende Einreden zu erheben.
13. Für alle im Zusammenhang mit der Anmietung von Fahrzeugen stehenden Vereinbarungen ist Schriftlichkeit zwingend und kann dies nicht abbedungen werden. Mündliche Abreden sind ungültig.
14. Diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen sind ein integrierter Bestandteil der jeweiligen Mietvereinbarung und wurden vom Mieter ausdrücklich, jedenfalls auch durch tatsächlichen Eintritt in das Mietverhältnis, anerkannt.